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Zugelassener Bildungsträger nach AZWV

Träger-Nr.: W-09-10601-0

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Kursübersicht:


Kursziele:

Bildung ist das wichtigste Gut des Menschen. Damit Sie sich sowohl in Ihrem eigenem Sinne als auch zum Nutzen Ihres Arbeitgebers fortbilden können gibt es das Berliner Bildungsurlaubsgesetz. Auch für Arbeitgeber gibt es vielfätige Fördermöglichkeiten zur Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter. Ein paar seien hier genannt.
 
Bildungsurlaub Drucken E-Mail
Das Berliner Bildungsurlaubsgesetz

Das Berliner Bildungsurlaubsgesetz wurde 1970 verabschiedet und ist seither fester Bestandteil der Bildungs- und Weiterbildungspolitik des Landes Berlin.

Bildungsurlaub bezeichnet den Rechtsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten oder als anerkannt geltenden Veranstaltungen, die der politischen Bildung und/oder der beruflichen Weiterbildung dienen. Rechtsgrundlage ist das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) in der Fassung vom 24.10.1990 (GVBl. S. 2209). Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetze existieren mittlerweile in zwölf von sechzehn Bundesländern.

Einen Rechtsanspruch haben alle Berliner Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden unabhängig vom Lebensalter. Im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Angestellte haben Anspruch auf Freistellung entweder nach dem BiUrlG oder nach der Sonderurlaubsverordnung. Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Landes Berlin.

Der Bildungsurlaub beträgt 10 Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben einen Anspruch von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Bildungsurlaub kann von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei gewählt werden für Veranstaltungen, die der politischen und/oder der beruflichen Weiterbildung dienen. Auszubildende können sich lediglich für politische Bildungsveranstaltungen freistellen lassen.
Eine Freistellung kann nur für Bildungsveranstaltungen erfolgen, die von der zuständigen Senatsverwaltung anerkannt worden sind oder als anerkannt im Sinne des BiUrlG gelten. Dazu zählen berufliche Bildungsveranstaltungen, die von öffentlichen Schulen, öffentlichen Volkshochschulen, Hochschulen oder anerkannten Privatschulen durchgeführt werden.

Inanspruchnahme und Zeitpunkt des Bildungsurlaubs sind den Arbeitgebern so frühzeitig wie möglich, in der Regel 6 Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Auf Verlangen sind den Arbeitgebern bzw. Ausbildenden die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen.

Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen als Bildungsurlaub können nicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sondern nur von Bildungsträgern gestellt werden. Die Anträge sollen 10 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme bei der zuständigen Senatsverwaltung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks eingereicht werden. Nachträgliche Anerkennungen sind nach dem BiUrlG nicht möglich.


weitere Informationen zu diesem Thema
 
Förderung von betrieblichen Weiterbildungen Drucken E-Mail
Betriebliche Weiterbildung (BWB)

Das Land Berlin fördert die betriebliche Weiterbildung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung von vorhandenen IT-Qualifikationen der Mitarbeiter sowie der betriebswirtschaftlichen Kenntnissen von Angestellten mit natur- oder ingenieurswissenschaftlichem Hintergrund. Des Weiteren fördert das Land allgemeine Unternehmensberatungen zur Begleitung von organisatorischen Veränderungen, die sich aus der betriebsbezogenen Umsetzung der geförderten IT-Anpassungsqualifizierung ergeben.

Thematik: Qualifizierung
Zielgruppe: ArbeitnehmerInnen
Anschrift:
Investitionsbank Berlin
Kundenzentrum Wirtschaft
Bundesallee 210
10719 Berlin
Tel. (0 30) 21 25-47 47
Fax (0 30) 21 25-33 22
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.


Zuständige Stelle im Internet
Gesetz/Richtlinie im Internet
 



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